Unsere AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalvermittler


1. Anwendungsbereich und Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB» genannt) finden auf sämtliche Personalvermittlungsgeschäfte für Dauerstellen zwischen dem Personalvermittler und der SwissFactory.Group (nachfolgend SFG) sowie deren Tochtergesellschaften Anwendung. Sie gelten auch für Einzelaufträge,
sofern für diese keine schriftlich festgehaltenen Regelungen vereinbart wurden, die von diesen AGB abweichen.

1.2 Im Sinne dieser AGB umfasst der Begriff «SFG» sowohl die SwissFactory Holding AG mit Sitz in Neuenegg als auch sämtliche ihrer Tochtergesellschaften, die auf der Homepage der SFG ausgewiesen sind, unabhängig von deren rechtlicher Ausgestaltung oder Sitz.

1.3 Mit der Übermittlung des Kandidatendossiers durch Personalvermittler – unabhängig vom verwendeten Kommunikationskanal (z. B. E-Mail, Homepage, externe Jobportale, Social Media, Business-Netzwerke usw.) – gelten diese AGB als vollumfänglich anerkannt und finden auf die daraus resultierende Anstellung Anwendung. Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGB ist hier auf dem Internet publiziert.

1.4 Jede Stellenvakanz bei der SFG gilt als ein separater Geschäftsfall. Wird der gleiche Kandidat von mehreren Personalvermittlern auf dieselbe Stellenvakanz vorgeschlagen, ist das Eingangsdatum des Dossiers eines Kandidaten des jeweiligen Vermittlers entscheidend für das Zustandekommen des Vertrags zwischen der SFG und dem jeweiligen Personalvermittler.

1.5 Hat sich ein Kandidat innerhalb der letzten 6 Monate bevor der Personalvermittler sein Dossier bei SFG eingereicht hat, bereits selbständig beim SFG beworben, besteht kein Anspruch des Personalvermittlers auf das Erfolgshonorar.

1.6 Bewirbt sich ein Kandidat, nachdem sein Dossier vom Personalvermittler auf eine Vakanz beim SFG eingereicht worden ist, 6 Monate später von sich aus und/oder durch einen Dritten zeitgleich und/oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgreich auf eine andere Vakanz bei SFG, kommt hierfür kein Vertragsverhältnis zwischen dem SFG und dem Personalvermittler zustande und die SFG schuldet dem Personalvermittler hierfür kein Honorar.

 

2. Betriebsbewilligung/Vermittlungstätigkeit
2.1 Der Personalvermittler hat über eine gültige Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes gemäss Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) und dazugehöriger Verordnung (AVV, SR 823.111) zu verfügen. Für Auslandsvermittlungen muss die Firma zusätzlich eine gültige Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) haben. Der Personalvermittler hat während der Zusammenarbeit mit der SFG jederzeit über eine gültige Betriebsbewilligung zu verfügen und die vom AVG vorgegebenen Verpflichtungen einzuhalten. Änderungen oder der Entzug der Bewilligung sind der SFG unverzüglich mitzuteilen. Die SFG ist berechtigt, von der Personalvermittler jederzeit einen Nachweis der Betriebsbewilligung und/oder die Einsichtnahme in einen Vermittlungsvertrag zu verlangen.

2.2 Kann der Personalvermittler während der Zusammenarbeit keine gültige Betriebsbewilligung nachweisen, ist die SFG nicht verpflichtet, für einen vermittelten Kandidaten eine Vermittlungsprämie zu bezahlen.

 

3. Leistungsumfang
3.1 Der Personalvermittler nimmt die Selektion und Rekrutierung von geeignetem Führungs- und Fachpersonal für Dauerstellen vor. Der Personalvermittler hat die Kandidaten vor Einreichung des Dossiers mindestens einmal in einem persönlichen Gespräch auf Eignung geprüft. Er nimmt dazu eine schriftliche Analyse vor und sichert jeweils zu, dass die Kandidaten ernsthaft an einer Anstellung beim SFG interessiert sind. Der Personalvermittler reicht SFG ein vollständiges Kandidatendossier ein, das kumuliert folgende Angaben enthält:

  • Umfassende schriftliche Analyse der durchgeführten Eignungsprüfung, inklusive Wechselgründe bei bisherigen Arbeitgebern sowie den konkreten Erwartungen an die SFG.
  • Kopie des vom Kandidaten verfassten Lebenslaufs inklusive direkten Kontaktdaten (E-Mail und Telefonnummer).
  • Sämtliche Arbeitszeugnisse (sofern einzelne fehlen, wird dies in der umfassenden schriftlichen Analyse begründet).
  • Sämtliche Diplome (sofern einzelne fehlen, wird dies in der umfassenden schriftlichen Analyse begründet).
  • Kopie Ausländerausweis.
  • Konkrete Lohnvorstellungen in Bezug auf die Position, für welche das Dossier eingereicht wird.
  • Eingeholte Referenzenauskünfte.


3.2 Der Personalvermittler arbeitet ausschliesslich mit der Kontaktperson, welche im Stelleninserat ausgewissen ist, zusammen. Im Rahmen der Vermittlungsdienstleistung übernimmt der Personalvermittler die Organisation der Vorstellungsgespräche. Dazu gehört insbesondere die persönliche Einladung und Versendung schriftlicher Einladungen an Kandidaten sowie die gleichzeitige Zustellung in Kopie an die Kontaktperson von SFG bzw. die von diesem benannten Gesprächsteilnehmenden.

3.3 Die SFG ist nicht verpflichtet, zu jedem durch die Personalvermittlung eingereichten Kandidatendossier eine Rückmeldung zu geben.

3.4 Die SFG nimmt keine Kandidatendossiers von Personalvermittler entgegen von Personen, die in den letzten 12 Monaten einen befristeten bzw. unbefristeten Arbeitsvertrag mit SFG hatten. Dies gilt auch für Werkstudenten, Praktikanten und Lernende.

3.5 Bis zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch den Kandidaten kann sich die SFG oder der Personalvermittler jederzeit ohne finanzielle Folgen vom Vertrag zurückziehen.

3.6 Im Falle einer erfolgreichen Vermittlung und nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags übernimmt der Personalvermittler als zusätzliche Dienstleistung das Einholen der erforderlichen Arbeitsbewilligung für den vermittelten Kandidaten. Diese Bewilligung ist SFG spätestens vor dem ersten Arbeitstag des vermittelten Kandidaten vollständig und rechtsgültig einzureichen. Erfolgt die fristgerechte Einreichung nicht, behält sich SFG das Recht vor, Schadenersatzansprüche gegenüber dem Personalvermittler geltend zu machen.

3.7 Die SFG behält sich weiter ausdrücklich das Recht vor, bei der Verletzung der oben genannten Bestimmungen die Zusammenarbeit mit Personalvermittler ohne Entschädigung (d.h. auch ohne Erfolgshonorar) jederzeit zu beenden.

 

4. Erfolgshonorar und Rechnungsstellung
4.1 Die SFG schuldet dem Personalvermittler das Honorar nur dann, wenn zwischen der SFG und dem vom Personalvermittler vorgeschlagener Kandidat ein Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und dieser unterschrieben wurde (Erfolgshonorar).

4.2 Führt die Personalvermittlung nicht zum Abschluss eines unterschriebenen Arbeitsvertrages mit dem Kandidaten, schuldet SFG dem Personalvermittler, unabhängig der Gründe, welche dazu geführt haben, kein Honorar.

4.3 Das Erfolgshonorar beläuft sich auf:

  • CHF 8'000.- bei Nicht-Kaderpositionen;
  • CHF 12'000.- bei Kaderpositionen; und
  • CHF 15'000.- bei C-Level-Positionen.
     

4.4 Das Erfolgshonorar deckt sämtliche Leistungen (inkl. Spesen) des Personalvermittlers ab.

4.5 Das Erfolgshonorar wird 6 Monate nach Ablauf der mit dem vermittelten Arbeitnehmer vereinbarten Probezeit fällig. Ist die Vergütung fällig, macht sie der Personalvermittler mit einer Rechnung geltend. Fällige Zahlungen leistet die SFG innert 60 Tagen nach Erhalt der Rechnung.

4.6 Wird der Arbeitnehmer für einen von dem Anforderungsprofil abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch des Personalvermittlers nicht.

 

5. Garantieleistungen
5.1 Tritt der Arbeitnehmer die vermittelte Stelle nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht an oder kündigt er während der Probezeit, hat der Personalvermittler das gesamte Erfolgshonorar, das bereits von der SFG bezahlt worden ist, innert 60 Tagen zurückzuerstatten.

5.2 Verlässt ein durch die Personalvermittlung vermittelter Kandidat nach Ablauf der Probezeit innerhalb von 6 Monaten die SFG oder kündigt die SFG aus Leistungsgründen innerhalb dieser Frist, so ist kein Erfolgshonorar geschuldet. Ausgeschlossen davon sind folgende Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die nicht im Einflussbereich des Personalvermittlers liegen: Krankheit, Unfall, Arbeitsplatzabbau, Reorganisation, Übernahme und Fusion.

 

6. Geheimhaltung und Datenschutz
6.1 Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der SFG dürfen vertrauliche Informationen und Unterlagen von SFG (wie z.B. Kundenkreis, Geschäftsbeziehungen, Geschäftsvorgänge etc.), die mit diesem Vertrag zusammenhängen oder im Lauf der Erbringung der Dienstleistungen vom Auftraggeber oder von Dritten erlangt werden, keiner Drittpartei offenbart oder für andere Zwecke als die Erbringung der Dienstleistungen gemäss diesem Vertrag benutzt werden. Die Vertragspartner stellen zudem die vertrauliche Behandlung durch ihre Mitarbeiter und allenfalls beigezogene Dritte sicher. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und gilt nach Beendigung des Vertrages weiter.

6.2 Die SFG kann vertrauliche Informationen innerhalb der SFG verwenden und gewährleistet deren vertrauliche Behandlung innerhalb der Organisation. Die Geheimhaltungspflicht besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.

6.3 Die Vertragspartner erheben, verarbeiten und nutzen Daten über die zu besetzenden Stellen und über Stellensuchende nur, soweit dies zur Personalvermittlung erforderlich ist. Personaldossiers von Stellensuchenden, mit Ausnahme des Dossiers des angestellten Kandidaten, verbleiben im Eigentum des Personalvermittlers bzw. des Stellensuchenden. Daten von Stellensuchenden und offenen Stellen, die Rückschlüsse auf die Person bzw. den Arbeitgeber erlauben, dürfen nur mit Zustimmung der Betroffenen weitergegeben werden. Die Archivierung der Daten nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit ist ebenfalls
nur mit schriftlicher, jederzeit widerrufbarer Zustimmung der betroffenen Personen zulässig. Im Übrigengelten die gesetzlichen Bestimmungen des Persönlichkeits- und Datenschutzes.

 

7. Gewährleistung und Sorgfaltspflicht
7.1 Der Personalvermittler verpflichtet sich bei der Erfüllung dieses Vertrages – unter Beachtung allfälliger von der SFG erteilten Instruktionen sowie gesetzlichen Vorgaben – grösste Sorgfalt anzuwenden und professionelle Qualitätsarbeit zu leisten sowie anwendbare Berufsregeln einzuhalten, wenn diese Vereinbarung im Einzelnen keinen höheren Massstab vorschreibt.

7.2 Der Personalvermittler verpflichtet sich, an die SFG ausschliesslich erfahrene und fachlich geeignete Kandidaten vorzuschlagen, die den Anforderungen der jeweiligen Position entsprechen. Grundlage dafür sind die im jeweiligen Stelleninserat definierten Anforderungskriterien. Der Personalvermittler stellt sicher, dass die vorgeschlagenen Kandidaten über die erforderlichen Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die jeweilige Tätigkeit kompetent auszuüben, bevor er das Dossier an SFG weiterleitet.

 

8. Haftung
Entsteht SFG infolge ungetreuer oder unsorgfältiger Ausführung der vereinbarten Leistungen ein nachweisbarer Schaden oder ein erhöhter administrativer Aufwand, haftet der Personalvermittler für dessen Ersatz, sofern er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Der Personalvermittler haftet dabei auch für das Verhalten seiner Hilfspersonen (z. B. Mitarbeitende, betriebsfremdes Personal) und beigezogener Dritter wie für eigenes Verhalten. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens entspricht dem entstandenen Aufwand in Schweizer Franken, basierend auf belegbaren internen oder externen Kosten (z. B. Arbeitszeit, Rekrutierungskosten, entgangene Leistungen, etc.). Für administrativen Mehraufwand wird mindestens eine pauschale Entschädigung von CHF 500.– geschuldet, sofern nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird. Die Beweislast für das Verschulden liegt bei der SFG, die Beweislast für das fehlende Verschulden liegt beim Personalvermittler.

 

9. Abwerbung
9.1 Dem Personalvermittler ist es für die Dauer von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Bewerbungsdossiers bei SFG untersagt, von ihm vermittelte und von SFG angestellte Kandidat, welche mit SFG in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, abzuwerben und/oder diese weiter zu vermitteln. Im Widerhandlungsfall wird eine Konventionalstrafe im Betrag der für die erfolgreiche Vermittlung des Kandidaten bezahlten Vergütung fällig.

9.2 Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Personalvermittler nicht von der Einhaltung der vertraglichen Pflichten. Sie ist zusätzlich zu einem allfälligen Schadenersatz geschuldet.

 

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist schweizerisches Recht anwendbar. Bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Gerichtsstand für Klagen der SFG der Sitz er SFG oder der Sitz des Personalvermittlers.

 

11. Inkrafttreten
Diese AGB gelten für alle Kandidatendossiers, die ab dem 1. Mai 2025 bei der SFG eingereicht werden. Der Personalvermittler bestätigt mit der Übermittlung des Kandidatendossiers – unabhängig vom verwendeten Kommunikationskanal (z. B. E-Mail, Homepage, externe Jobportale, Social Media, Business-Netzwerke usw.), die vorliegenden AGB gelesen zu haben und mit deren Inhalt einverstanden zu sein.