Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Ziel und Zweck des Dokuments
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (weiter im Text „AEB“) gilt generell für die Beschaffung.
- Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen die Gesellschaften der SwissFactory.Group (weiter im Text Besteller) nicht an und haben keine Gültigkeit, ausser es liegen hierüber schriftliche Vereinbarung vor.
- Diese AEB gilt auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annimmt.
- Der Lieferumfang, die Spezifikationen, Zielsetzungen, Liefertermine sowie die Preise werden in separaten Bestellungen festgelegt. Durch die Annahme dieser Bestellungen kommen die einzelnen Lieferverträge zustande. Diese AEB bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verträge.
2. Geltungsbereich
- Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AEB in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an uns, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn wir oder unsere Kunden in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
3. Angebot, Bestellung und Aufträge
- Anfragen vom Besteller für eine Offerte des Lieferanten sind unverbindlich. Durch die Anfrage wird der Lieferant ersucht, als Spezialist ein kostenloses Angebot zu unterbreiten. Er hat sich im Angebot nach den Beschreibungen und Zielen des Bestellers zu richten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen; er anerkennt eine Aufklärungspflicht. Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Lieferant integrierend auch die Machbarkeit der Herstellung des Produktes. Soweit der Lieferant Entwürfe, Berechnungen, Kalkulationen, Projektmodelle usw. erstellt, geschieht dies kostenlos und unverbindlich, und zwar auch dann, wenn solche Leistungen üblicherweise entgeltlich erbracht werden. Wenn der Lieferant in seinem Angebot keine Frist festsetzt, ist dieses 90 Tage bindend.
- Im Angebot ist der Warenursprung anzugeben.
- Bestellungen bedürfen der Schriftform; grundsätzlich gilt dies auch für die Annahme der Bestellung durch den Lieferanten. Unabhängig davon gilt eine Bestellung auch dann als angenommen, wenn der Lieferant nicht binnen einer Frist von 5 Tagen nach Eingang der Bestellung widerspricht.
- Maßgeblich für die geschuldeten Leistungen sind die von uns und dem Lieferanten unterzeichneten Auftragsdokumente (bestätigte Angebote, Leistungsbeschreibung oder ähnliches). Abweichungen von einer von uns unterzeichneten Bestellung bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung, ebenso von den von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertragsdokumenten abweichende mündliche Absprachen.
- Der Besteller stellt dem Lieferanten, soweit notwendig, alle technischen Unterlagen zur Verfügung, die er zur Erfüllung der aufgetragenen Arbeiten benötigt.
- Änderungen der Ausgangsstoffen, der Produktfertigung, Standortverlagerung und der Prüfung hat der Lieferant vorab dem Besteller schriftlich anzuzeigen. Bei diesen Änderungen darf ein Auftrag erst nach schriftlicher Zustimmung des Bestellers erfolgen.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Warenursprung
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend, versteht sich in der vereinbarten Währung und Incoterms in der jeweils gültigen Ausführung. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. Fracht, Versicherung, alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und Untersuchungskosten und dergleichen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Lieferanten. Falls der Besteller für Kosten leistungspflichtig geworden ist, werden diese vom Lieferanten dem Besteller gegen entsprechendem Nachweis zurückerstattet.
- Auf allen Korrespondenzen, Bestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen müssen die in der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer, genaue Warenbezeichnung sowie die Nummer der Zeichnung oder des Produktes angeben werden; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Es erfolgt keine Annahme von Ware ohne Lieferschein und Ausweisung der Bestellnummer.
- Für jede Bestellung wie auch jede Lieferung ist eine separate Rechnung in zweifacher Ausführung auszustellen.
- Die Bezahlung durch den Besteller erfolgt 60 Tage netto nach Lieferung oder gemäss vereinbarten Zahlungsbedingungen auf jeder Einzel- oder Abrufbestellung.
- Der Lieferant verpflichtet sich die Ursprungserklärung auf sämtlichen Rechnungen unter der Angabe des zu Grunde gelegten Freihandelsabkommens aufzuführen oder eine Langzeitlieferantenerklärung abzugeben.
- Änderungen des Warenursprungs sind nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Bestellers zulässig.
5. Lieferung, Gefahrenübergang, Montageleistung
- Der in der Bestellung angegebene Liefertermin oder die Lieferfrist ist bindend. Bei Lieferterminverspätung tritt automatisch Verzug ein, sofern die Parteien bei frühzeitiger Meldung von Schwierigkeiten nicht eine andere Lösung vereinbaren.
- Im Falle des Lieferverzugs des Lieferanten ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe von 1% des Nettokaufpreises pro Kalendertag des Verzuges, höchstens jedoch 10% des Nettokaufpreises, zu verlangen. Der Besteller behält sich vor, bis zur Schlusszahlung die Vertragsstrafe geltend zu machen. Nach Erreichen des Maximums der Konventionalstrafe kann der Besteller nach seiner Wahl am Vertrag festhalten oder vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung des aus dem Verzug entstandenen Schadens bleibt vorbehalten.
- Vorzeitige- oder Teillieferungen sind nur nach Vereinbarung zulässig.
- Die Erbringung von Montageleistungen, die für Montageleistungen einzuhaltenden Rahmenbedingungen sowie die Vergütung für Montageleistungen sind mit dem Lieferpreis abgegolten, sofern keine besondere Vergütung vereinbart ist. Diesbezügliche Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen des Lieferanten werden ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.
- Die Abnahme von Anlagen und Maschinen erfolgt nach Aufstellung und Probebetrieb am Aufstellungsort. Über die Abnahme wird ein von uns und dem Lieferanten zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt. Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Teile auf uns über. Ist im Einzelfall keine Abnahme vereinbart, geht die Gefahr, auch bei vertraglich vorgesehener Versendung, auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
- Verpackungen jeder Art, insbesondere Transportverpackungen, hat der Lieferant auf unser Verlangen auf eigene Kosten zurückzunehmen. Mehrwegverpackungen (Paletten, Kisten etc.) geben wir – wenn vereinbart – in gleicher Art und Güte zurück.
- Reise- und Lebenshaltungskosten seiner Angestellten und Vertreter, die bei Montage, Abnahme und Probebetrieb tätig werden, trägt der Lieferant.
- Der Lieferant stellt auf seine Kosten die zur Lieferung und Montage notwendigen Werk- und Hebezeuge.
6. Lieferumfang, Erfüllung von Anforderungen, Zutrittsrecht
- Vor Beginn der Fertigung sind dem Besteller auf Verlangen Ausführungszeichnungen zur Genehmigung zur Verfügung zu stellen. Die Genehmigung durch den Besteller entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung für die funktionstechnische Tauglichkeit und Durchführbarkeit.
- Auf Verlangen werden die vom Lieferanten aufgrund der Spezifikationen/des Pflichtenheftes vom Besteller erarbeiteten Unterlagen dem Besteller als Zeichnung und/oder als elektronische Daten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.
- Der Lieferant ist verpflichtet, beim Liefergegenstand alle für den Umweltschutz, Unfall- und Gesundheitsschutz erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und alle behördlichen und gesetzlichen Anforderungen zu berücksichtigen und zu erfüllen.
- Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Menschenrechtserklärung der UNO, der Konventionen der UNO über die Rechte von Kindern sowie über die Abschaffung jeglicher Form der Diskriminierung von Frauen, des UN Global Compact und der OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen.
- Wo zutreffend sind alle bestellten Materialien, Komponenten, Baugruppen oder Dienstleistungen immer
- RoHS konform gemäss der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (2011/65/EU sowie (EU)2015/863).
- Frei von Nanomaterial gemäss der Empfehlung zur Definition von Nanomaterialien (2011/696/EU).
- Registriert gemäss der REACH-Verordnung EG Nr. 1907/2006.
- Frei von Konfliktmineralien 3tg gemäss 2017/821 (EU).
Es ist zwingend die jeweils gültige Version der EU (eur-lex.europa.eu) inkl. deren Anhänge zu berücksichtigen.
- Der Besteller ist berechtigt, Bescheinigungen zu verlangen, aus der sich ergibt, dass die zutreffenden Bestimmungen eingehalten werden.
- Sind im Einzelfall Abweichungen von einer Norm erforderlich, hat der Lieferant unsere vorherige schriftliche Zustimmung einzuholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch unsere Zustimmung nicht berührt.
- Die gelieferten Waren sind frei von Mängeln, wenn sie den Spezifikationen und sonstigen Angaben entsprechen sowie für den nach dem Vertrag erkennbaren Verwendungszweck geeignet sind.
- Die in Berichten, Protokollen und Zertifikaten ausgewiesenen Produkteprüfung werden ausschliesslich mit kalibrierten Prüfmittel durchgeführt. Die Kalibrierung ist auf nationale und internationale Standards rückführbar.
- Sämtliche erforderlichen Dokumentationen, Erklärungen, Prüfungen und Kennzeichnungen sind Gegenstand des Lieferumfangs und werden in elektronischer Form (pdf) in deutscher und/oder englischer Sprache ausgehändigt. Die Dokumentation des Lieferanten können ohne Rücksprache vervielfältigt und veröffentlicht werden.
- Zur Gewährleistung einer ständig hohen und gleichbleibenden Qualität hat der Lieferant die von uns geforderten Informationen und Angaben vollständig und wahrheitsgemäss zu machen sowie ständig auf dem aktuellen Stand zu halten. Änderungen sind uns unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
- Der Besteller ist jederzeit berechtigt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten den Fortgang der Arbeiten in den Räumlichkeiten und Betriebsstätten des Lieferanten nach Voranmeldung zu inspizieren. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Recht ein, den für seine Produkte relevanten Teil der Produktion zu auditieren. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, falls Produkte unter das EU-MDR-Gesetz und die EN 9100 fallen, können Audits durch die Behörde unangemeldet erfolgen.
- Der Lieferant unterhält folgende Verfahren und Prüfungen zur Vermeidung von gefälschten Teilen:
-
- die Beschaffung nur bei autorisierten Fachhändler oder direkt vom Hersteller;
- die Prüfung der Teile beim Wareneingang. Diese umfassen mindestens die Identifizierung am Teil und Lieferpapiere aber auch Zeichnungen und Begleitpapiere. Insbesondere gilt es auf Manipulationen der Kennzeichnungen, Herstelldatum, Ursprungsland oder Hersteller auf Etiketten, Verpackung und Begleitpapieren zu achten;
- sicherstellen der Identifizierbarkeit und Rückverfolgbarkeit der Teile und Dokumentation durch die gesamte Wertschöpfungskette in jeder Prozesstiefe;
- sicherstellen, dass sich alle Mitarbeitende bewusst sind über ihren Beitrag zur Produkt- und Dienstleistungskonformität, ihren Beitrag zur Produktsicherheit inkl. gefälschte oder potentiell gefälschte Teile sowie der Wichtigkeit von ethischem Verhalten;
- dass identifizierte Fälschungen umgehend dem Besteller gemeldet und aus dem Warenverkehr gezogen werden.
- Der Lieferant überträgt alle diese Verpflichtung ebenfalls an seine Unterlieferanten.
Zusätzliche Anforderungen für Maschinenbau:
- Die notwendigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei der Konzipierung und beim Bau von Maschinen nach den gültigen EG-Maschinenrichtlinien sind einzuhalten, ebenso die notwendigen Anforderungen an hygienisches Maschinendesign. Die Übereinstimmung mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist vom Lieferanten durch das „GS“-Zeichen oder „CE“-Zeichen mit Konformitätserklärung entsprechend EN 45014 nachzuweisen.
- Soweit nicht anders bestimmt, umfasst der Lieferumfang des Lieferanten die sichere Anlagenleistung, die Erstellung sämtlicher Wartungs- und Schaltpläne sowie Bedienungsanleitungen in deutscher Sprache, die Erstellung einer Reinigungsvorgabe sowie von Ersatzteillisten, die gute Zugänglichkeit für Bedien-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, einen verschleißarmen Anlagenlauf sowie die Verwendung und Verwendbarkeit von Maschinen- und Werkstoffen mit chemischer und mit Nassreinigungstauglichkeit.
- Sämtliche zum Betrieb der Maschine benötigte Software (z.B. Steuerung) gehört zum geschuldeten Lieferumfang. Der Lieferant hat uns die zur Anwendung der Software notwendigen, zeitlich unbefristeten Nutzungsrechte an der Software zu verschaffen. Die Übertragung der Nutzungsrechte an der Software bei Weiterverkauf der Maschine an den Käufer der Maschine ist uns gestattet. Die entsprechenden Lizenzen und eingeräumten Rechte sind durch den Kaufpreis abgegolten.
- Der Lieferant gewährleistet, die auf der zum Lieferumfang gehörenden Ersatzteilliste aufgeführten Ersatzteile für einen Zeitraum von mind. 10 Jahren ab Lieferung vorzuhalten.
- Soweit nichts anderes vereinbart, wird der Lieferant benötigte Ersatzteile innerhalb von 24 Stunden sowie benötigte Monteure innerhalb von 12 Stunden ab Anforderung am Maschinenstandort bereitstellen.
7. Gewährleistung und Haftung
- Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung der in den jeweiligen Lieferverträgen zugesicherten Eigenschaften und Spezifikationen, sowie dass das von ihm gelieferte Produkt keine Mängel aufweist, welche die Funktionstüchtigkeit, Betriebszuverlässigkeit sowie die unter den bekannten Einsatzbedingungen übliche Lebensdauer beeinträchtigen. Unabhängig hiervon leistet der Lieferant Gewähr dafür, dass das zu liefernde Produkt geprüft und kontrolliert angeliefert wird und hinsichtlich Sicherheit den anerkannten Regeln der Technik, den Vorschriften des Gesetzgebers und den bestehenden Vorschriften und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Arbeitssicherheit, Brand- und Umweltschutz entspricht. Der Lieferant leistet ebenso Gewähr dafür, dass das Produkt so beschaffen ist, dass bei seiner bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt, Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden.
- Im Rahmen der Verpflichtungen des Lieferanten des vorherigen Kapitels unterliegt dem Besteller zur Erhaltung ihrer Gewährleistungsansprüche nicht der sofortigen Untersuchungs- und Rügepflicht. Dies gilt jedoch nicht für offensichtliche oder solche Mängel, deren Anzeige aus anderen Gründen dem Besteller nach Treu und Glauben zumutbar ist. Die Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Wareneingang bei offensichtlichen Mängel oder ab Entdeckung bei versteckten Mängeln erfolgt.
- Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel, zu denen auch die Nichterreichung gewährleisteter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich (einschliesslich sämtlicher Nebenkosten wie die damit verbundenen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten) zu beseitigen. Im Übrigen stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu. Der Besteller kann jedoch unabhängig davon nach seiner Wahl Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache oder Nachbesserung verlangen. Bei der Ausübung dieses Wahlrechts ist in angemessener Weise zu berücksichtigen, ob der Lieferant nach der Art seines Geschäftsbetriebs zur Nachbesserung in der Lage ist. Der Lieferant hat in jedem Fall sämtliche zum Zweck der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
- Die Nachbesserung/Ersatzlieferung gilt insbesondere dann als fehlgeschlagen, wenn der Lieferant diese über angemessene, vom Besteller gesetzte Fristen hinaus verzögert oder die Durchführung verweigert.
- Ist dem Besteller eine Nachbesserung durch den Lieferanten wegen besonderer Eilbedürftigkeit oder aus sonstigen dringenden betrieblichen Gründen nicht zumutbar, so hat der Besteller das Recht, ohne Setzen einer Nachfrist die Nachbesserung durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten durchführen zu lassen. In diesem Falle ist der Besteller jedoch verpflichtet dem Lieferanten den Mangel unverzüglich anzuzeigen.
- Der Lieferant haftet im Rahmen der von ihm einzelvertraglich zugesicherten Eigenschaften für alle Schäden - inklusive Folgeschäden - welche durch das von ihm gelieferte Produkt verursacht werden.
- Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grund der Besteller in Anspruch genommen, steht dem Besteller ein Rückgriffsrecht auf den Lieferanten zu.
- Der Lieferant haftet für Zulieferer wie für die eigene Leistung.
- Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich der von der Mängelanzeige erfassten Mängel gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut.
- Der Lieferant haftet dafür, dass weder die von ihm gelieferte Ware (einschließlich Software) noch deren Benutzung, Weiterlieferung oder Verarbeitung durch uns Schutzrechte Dritter, insbesondere Gebrauchs-muster, Patente oder Lizenzen verletzt. Werden entsprechende Ansprüche Dritter an uns herangetragen, stellt uns der Lieferant hiervon frei und trägt alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten. Bei entgegenstehenden Schutzrechten Dritter hat der Lieferant auf eigene Kosten die auch für uns wirkende Einwilligung oder Genehmigung zur Weiterlieferung, Verarbeitung und Benutzung vom Berechtigten zu erwirken.
- Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist für Ansprüche betreffend Schutzrechte beträgt 10 Jahre ab Gefahrübergang.
8. Produkthaftung; Freistellung und Versicherungsschutz
- Anfordern von Schadenersatzansprüchen Dritter insoweit freizustellen, als die Schadensursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt wurde.
- Im Rahmen dieser Verpflichtung hat der Lieferant dem Besteller auch sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die sich im Zusammenhang mit einer vom Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Soweit zumutbar wird der Besteller den Lieferanten über durchzuführende Rückrufmassnahmen unterrichten.
- Zur Abdeckung der vorgenannten sowie sämtlicher sonstiger in Zusammenhang mit dem Produkt entstehender Ansprüche verpflichtet sich der Lieferant eine allg. Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einem angemessenen Deckungsbeitrag pro Schadensereignis, mindestens jedoch vier Millionen Schweizer Franken pro Schadensereignis, abzuschliessen und diese Versicherungsdeckung mindestens bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Ablauf der entsprechenden Lieferverträge in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
9. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge
- Vom Besteller zur Verfügung gestellte Unterlagen, Werkzeuge, Zeichnungen, Modelle, Muster oder Materialbeistellungen, die dem Lieferanten überlassen werden, bleiben Eigentum des Bestellers und sind spätestens nach Erledigung des Auftrages oder auf erste Anforderung zurückzugeben.
- Wird ein vom Besteller beigestelltes Teil oder von uns beigestellte Ware im Verantwortungsbereich des Lieferanten schuldhaft beschädigt oder zerstört, so erstreckt sich die Haftung des Lieferanten auch auf die Reparatur bzw. den Ersatz des bereitgestellten Teiles / der beigestellten Ware.
- Der Besteller behält sich das Eigentum an den vom Besteller bezahlten oder gestellten Werkzeugen vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom Besteller bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die dem Besteller gehörenden, in seinem Betrieb befindlichen Werkzeuge unter Beachtung der Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, zu lagern und zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant dem Besteller schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; der Besteller nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er dem Besteller sofort anzuzeigen.
10.Geheimhaltung und produktbezogene Ausschliesslichkeitsvereinbarung
- Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Informationen aus der Zusammenarbeit streng geheim zu halten, sofern sie nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden, und ausschließlich für die Zwecke des Vertrages zu verwenden. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Betriebsvorschriften, Kundendaten und sonstige Unterlagen, Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und unsere sämtlichen Unternehmensdaten.
- Der Lieferant verpflichtet entsprechend seine Unterlieferanten.
- Auf unser jederzeit mögliches Verlangen, spätestens jedoch bei Vertragsbeendigung, sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich gefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben, soweit der Lieferant diese nicht noch zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten benötigt. Wir behalten uns alle Rechte an solchen vertraulichen Informationen, einschließlich Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmuster, etc., vor.
11.Allgemeine Bestimmungen
- Der Lieferant darf den Auftrag nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte weitergeben.
- Sobald der Lieferant seine Zahlungen einstellt, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrechtsabkommen).
- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Bern (Schweiz). Der Besteller hat zudem das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand.
- Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Liefervertrag ist der Firmensitz des Bestellers.
- Sollten einzelne Teile dieser AEB rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall zur Vereinbarung einer sinngemässen Ersatzregelung, die der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und rechtlich zulässig ist.
12. Sonstiges
- Diese AEB ist in deutscher Sprache verfasst und auf unserer Homepage www.swissfactory.group aufgeschaltet.